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Tipps & Infos

Wissenswertes rund um den Anhänger

Für eine 100 km/h-Zulassung des Anhängers dürfen die Reifen des Anhängers nicht älter als 6 Jahre sein, der gebremste Anhänger muss mit Rad- und Achsstoßdämpfern ausgestattet sein und ein bestimmtes Verhältnis des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeuges muss beachtet werden. In Deutschland ist Tempo 100 km/h mit Anhänger nur auf Straßen mit 2 Spuren in eine Fahrtrichtung (Autobahnen) erlaubt.

So wird das max. zulässige Gesamtgewicht des Anhängers berechnet:

  • für ungebremste Anhänger: Leergewicht des Zugfahrzeugs x 0,3
  • für gebremste Anhänger mit Rad- und Achsstoßdämpfern: Leergewicht des Zugfahrzeugs x 1,1
  • für gebremste Anhänger mit Rad- und Achsstoßdämpfern + Antischlingerkupplung: Leergewicht des Zugfahrzeugs x 1,2

Rechenbeispiel:
Das Leergewicht des Zugfahrzeugs beträgt 1.500 kg. Dann darf das Fahrzeug einen ungebremsten Anhänger bis max. 450 kg Gesamtgewicht ziehen. Wird stattdessen ein gebremster Anhänger (mit Rad- und Achsstoßdämpfern) angehängt, dann darf das Gesamtgewicht des Anhängers max. 1.650 kg betragen.

Mit Fahrerlaubnisklasse B dürfen ungebremste Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht oder gebremste Anhänger über 750 kg Gesamtgewicht gezogen werden, wenn das Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger max. 3.500 kg beträgt und das Leergewicht des Autos höher als das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ist.

Mit Fahrerlaubnisklasse B + Schlüsselzahl 96 dürfen Anhänger wie mit Fahrerlaubnisklasse B gezogen werden, aber das Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger darf max. 4.250 kg betragen.

Mit Fahrerlaubnisklasse BE dürfen alle Anhänger bis max. 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht gezogen werden.

Für alle Anhänger gilt grundsätzlich eine einheitliche Kfz-Steuer von 7,46 Euro pro 200 kg zulässigem Gesamtgewicht. Der Höchstbetrag liegt bei 373,00 Euro pro Jahr. Der Steuerbetrag wird immer auf ganze Beträge abgerundet.

Rechenbeispiel für einen Anhänger mit 750 kg zulässigem Gesamtgewicht: 7,46 x 4 (je 200 kg) = 29,84 Euro abgerundet 29 Euro Steuern werden fällig.

Ausnahmen
Folgende Anhänger kommen für eine Steuerbefreiung in Frage:

  • Anhänger für Sport- und Hobbyzwecke: Hundetransporter, Pferdeanhänger, Bootstrailer und Segelflugzeughänger
  • Arbeitsmaschinen: Baumaschinen, Asphaltkocher
  • Anhänger für die Forst- und Landwirtschaft
  • Anhänger für den Milchtransport

Bereits bei der Zulassung des Anhängers muss der entsprechende Verwendungszweck angegeben werden. Fällt der Zweck in die vorstehend genannten Kategorien, dann erhält der Anhänger automatisch ein grünes Kennzeichen und damit eine Steuerbefreiung. Aber: Steuerbefreite Anhänger dürfen nur für den angegebenen Zweck benutzt werden und dürfen auch nur von bestimmten Kraftfahrzeugen gezogen werden (Traktoren, Lastwagen, Omnibusse). Zudem werden Zugfahrzeuge mit einem sogenannten "Anhängerzuschlag" belegt. Dieser Zuschlag hebt in vielen Fällen die Steuerersparnis wieder auf, weshalb sich eine Steuerbefreiung für den Anhänger nicht immer wirklich lohnt.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 22 Ladung

  1. Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
  2. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
  3. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
  4. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
    1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
    2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
    3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
    Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
  5. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Quelle: Gesetze im Internet

Bevor Sie Ihren Anhänger an ein Zugfahrzeug kuppeln und im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, melden Sie ihn bei der Kfz-Behörde Ihres Wohnsitzes an. Denn: Für Anhänger besteht in Deutschland Zulassungspflicht (Ausnahme: Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft).

Für die Anmeldung benötigen Sie:

  • Personalausweis oder Reisepass mit amtlicher Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer
  • Kennzeichen
  • ggf. Vollmacht für eine beauftragte Personen
  • ggf. Handelsregisterauszug bei Zulassung auf eine juristische Personen (GmbH, OHG, e.V. etc.)